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Verkehrsunfall

Regelmäßige Probleme in der Schadensabwicklung


Zurzeit ist ein erhebliches Aufkommen in der Schadensabwicklung im Kontext mit Verkehrsunfällen zu verzeichnen. Wir arbeiten in Hochtouren daran, für unsere Mandanten eine unkomplizierte und begehrensentsprechende Unfallabwicklung zu erzielen.

Dabei gibt es klassische Fälle, in denen sich Kfz-Haftpflicht-Versicherungen in bestimmten Konstellationen „querstellen“. Dieser Beitrag soll dazu dienen, einen Überblick über einzelne Positionen zu geben. Dies setzt natürlich regelmäßig voraus, dass die Schuldfrage zugunsten unseres Mandanten ausgefallen ist.

Der Beitrag erhebt ausdrücklich keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sein, melden Sie sich gerne bei uns. Es ist uns ein Anliegen, dass unsere Mandanten bei einem unglücklichen Schicksalsschlag eine bestmögliche Beratung auf höchstem Niveau erhalten.

Es wird zwischen der Schadensberechnung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (hierzu unter 1.) und einem möglichen Nutzungsausfallschaden (hierzu unter 2.) differenziert.


1. Wirtschaftlicher Totalschaden – Welchen Betrag kann ich als Geschädigter/Geschädigte verlangen?


Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten deutlich über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs) wird regelmäßig ein Gutachten von einem Kfz-Sachverständigengutachter eingeholt. Dies bildet die Grundlage für Ihre Schadensabwicklung. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist es nur in Ausnahmefällen möglich, dass Fahrzeug noch auf Kosten des Schädigers reparieren zu lassen (sog. 130%-Grenze).

Regelmäßig werden Sie den Wiederbeschaffungsauswand (Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes) ersetzt verlangen wollen. Hier ist es nunmehr wichtig, zu erkennen, dass der Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer nicht mit umfasst. Dies ergibt sich schon aus § 249 Abs. 2 (S. 2) BGB:

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(Hervorhebungen durch den Verfasser)

Was häufig verkannt wird, ist die Tatsache, dass dies spiegelbildlich auch für den Restwert gilt. Der abzuziehende Restwert darf die Mehrwertsteuer ebenso nicht mit einschließen (BGH, Urt. v. 10. September 2014 – IV ZR 379/13, NJW 2015, 160). Dies liegt vor allem daran, dass die Schadenssache von Privat veräußert wird (BeckOK BGB/Flume, 77. Ed. 2026, BGB § 249 Rn. 264).


2. Nutzungsausfallschaden – Warum wollen die Versicherungen Nachweise von mir?


Ein Nutzungsausfallschaden wird fiktiv geltend gemacht, wenn tatsächlich kein Mietfahrzeug beschafft worden ist. Bei einem möglichen Nutzungsausfallschaden sind zwei Problemkreise relevant: die Dauer des zu ersetzenden Nutzungsausfall (hierzu unter a)) und von der Versicherung verlangte Nachweise (hierzu unter b)).


a) Wie viele Tage kann ich ersetzt verlangen?

Hier wird darauf abgestellt, wie viele Tage die Reparatur beanspruchen würde. Es ist nicht entscheidend, wie viele Tage dann tatsächlich angefallen sind, die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung erforderlich sind (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2007 – VI ZR 62/07, NJW 2008, 915). Wird der Reparaturaufwand auf Gutachterbasis abstrakt abgerechnet, so kann der Geschädigte für die Zeit, die für die Reparatur nach dem Gutachten erforderlich ist, die konkret angefallenen Mietwagenkosten einfordern (BGH, Urt. v. 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480) . Maßgeblich ist also regelmäßig die im Gutachten angegebene hypothetische Reparaturdauer.


b) Warum will die Versicherung Nachweise von mir?

Wird ein Nutzungsausfallschaden geltend gemacht i.R.e. fiktiven Abrechnung, fordert die Versicherung regelmäßig Nachweise an. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden verlangt eine Versicherung den Nachweis, dass ein neues Fahrzeug angeschafft worden ist. Bei einer Reparatur verlangt sie einen Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert worden ist.

Dies liegt daran, dass sich die Versicherung vergewissern will, dass sie wirklich eine Nutzungseinbuße hatten. Wird kein neues Fahrzeug erworben oder das Fahrzeug nicht tatsächlich repariert, wollten Sie das Fahrzeug in der Ausfallzeit nach Auffassung der Versicherung in dieser Zeit gar nicht nutzen. Folglich haben Sie auch keinen Schaden erlitten.

Dies fußt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Mit einem entgangenen Gewinn wegen ausgefallener erwerbswirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeit ist der Verlust einer eigenwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit nur vergleichbar, wenn ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestehen (BGH, Urt. v. 23. Januar 2018 – VI ZR 57/17, NJW 2018, 1393; OLG Brandenburg, Urt. v. 27. Februar 2020 – 12 U 86/18, NJW-RR 2020, 668).

 
 
 

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